Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 entschieden, dass Auskunfteien wie die Schufa nachweislich bezahlte Forderungen sofort löschen müssen (Az.: 15 U 249/24). Das Landgericht Aachen hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 17. April 2015 angeschlossen (Az. 8 O 224/24). „Damit hat ein weiteres Gericht deutlich gemacht, dass es die gängige Praxis der Schufa auch erledigte Forderungen für weitere 18 Monate bzw. drei Jahre zu speichern, für unzulässig hält“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Schufa zwei Negativeinträge, die der Kläger bereits bezahlt hatte, weiter gespeichert und in den Score-Wert des Klägers einfließen lassen. Der Kläger verlangte von der Auskunftei die Löschung der Daten. Er führte an, dass die Einträge sein Leben z.B. beim Anmieten einer Wohnung oder beim Abschluss einer Autofinanzierung weiterhin erschweren. Er sei dadurch in seiner persönlichen Lebensführung und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erheblich beeinträchtigt.
Das LG Aachen entschied, dass die Schufa die Einträge nicht länger hätte speichern dürfen, nachdem der Kläger die Forderungen vollständig beglichen hatte. In der fortgesetzten Speicherung der Daten liege ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dabei schloss es sich der Rechtsprechung des OLG Köln (Az. 15 U 249/24) an, das mit Urteil vom 10.04.2025 entschieden hat, dass die Speicherung der Negativeinträge unzulässig ist, wenn die Forderungen nachweislich beglichen sind. Auskunfteien wie die Schufa dürften Daten nicht länger speichern als dies in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen möglich ist. Hier beträgt die maximale Speicherdauer sechs Monate, nachdem die Forderung bezahlt ist. Das OLG Köln verwies auf ein Urteil des EuGH (Az. C-26/22), wonach die Weitergabe solcher Daten geeignet sei, den betroffenen Personen in „die Ausübung ihrer Freiheit erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum gehe, Grundbedürfnisse zu decken.“
Das LG Aachen entschied zudem, dass die Schufa den Score-Wert des Klägers neu berechnen muss.
„Beide Urteile sind zwar noch rechtskräftig, sie steigern aber die Rechte der Verbraucher bei der Löschung von Schufa-Einträgen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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